Constitution
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Satzung des Vereins „SchwicheldtMiteinander“
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
„SchwicheldtMiteinander“
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hildesheim eingetragen.
Er hat seinen Sitz in 31226 Peine, Ortsteil Schwicheldt.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein „Arbeitsname Schwicheldt 2034“ verfolgt gemeinnützige Zwecke und ist in seiner Tätigkeit darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern
Ziel des Vereins ist das Wecken, Fördern und Begleiten des bürgerschaftlich–gemeinnützigen Engagements in der Peiner Ortschaft Schwicheldt durch Beratung und Durchführung von Projekten.
Zweck des Vereins ist insbesondere:
die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung (§ 52 Abs. 2
Satz 1 Nr. 22 Abgabenordnung),die Förderung des traditionellen Brauchtums (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 Abgabenordnung)
die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Abgabenordnung)
die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Abgabenordnung)
die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Abgabenordnung)
die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 Abgabenordnung)
die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 25 Abgabenordnung).
die Förderung von Sport und Spiel (Schach, Skat, Doppelkopf, im Sinne von (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 25 Abgabenordnung).
Förderung der Teilhabe hilfebedürftiger Menschen an der Gemeinschaft
Der Satzungszweck wird unter anderem verwirklicht durch die Organisation von Veranstaltungen die der Heimatkunde und- pflege dienen:
geplante Tätigkeiten, die zu einer Verschönerung des Ortsbildes beitragen,
die Planung und Durchführung traditioneller und neuer Veranstaltungen, bzw. Feste, die das traditionelle Brauchtum in Schwicheldt fördern,
Aktivierung und Integration von Neubürgern
die Förderung sämtlicher Tätigkeiten zur Stärkung des bürgerschaftlichen und ehrenamtlichen Engagements.
Tätige ehrenamtliche Unterstützung und Förderung weiterer Vereine im Ort
Förderung allgemeiner örtlicher Besonderheiten
Unterstützung und Begleitung hilfsbedürftiger Menschen
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedererhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
Beiträge und ggf. vereinsbezogene Vergütungen finden sich in der Beitrags- und Vergütungsordnung. Diese ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich.
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet
mit dem Tod des Mitglieds,
durch freiwilligen Austritt (der freiwillige Austritt kann innerhalb von vier Wochen zum Schluss des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden),
durch Streichung von der Mitgliederliste,
durch Ausschluss aus dem Verein.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages regelt eine Beitrags- und
Vergütungsordnung.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
der Vorstand (§§ 6 bis 7 der Satzung),
die Mitgliederversammlung (§§ 8 bis 11 der Satzung).
§ 6 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier Personen:
dem/der 1. Vorsitzenden
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
dem/der Schriftführer/in
dem/der Kassierer/in
Der erweiterte Vorstand wird um zwei Beisitzer/innen ergänzt.
Der erweiterte Vorstand ist nicht Bestandteil des Vorstandes nach § 26 BGB.
Der erweiterte Vorstand unterstützt den eigentlichen Vorstand unter (1) bei seinen Aufgaben. Er ist nicht geschäftsführend tätig.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 Buchstabe a) bis d) gemeinschaftlich vertreten.
Die Vorstandsmitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
Die/der erste Vorsitzende und die/der Schriftführer/in werden in geraden Jahren und die/der zweite Vorsitzende und die/der Kassierer/in werden in ungeraden Jahren gewählt. Die Beisitzer/innen werden jährlich gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so ist der Vorstand berechtigt ein geeignetes Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung für dieses Vorstandsamt zu bestellen.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Ein Vorstandsamt kann nur von einer natürlichen Person bekleidet werden.
§ 7 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen.
Die Vorstandssitzungen werden von dem/der 1. Vorsitzenden oder von dem/der 2. Vorsitzenden schriftlich, telefonisch oder per Email einberufen.
Es ist eine Einberufungsfrist von sieben Tagen einzuhalten.
Es bedarf der Mitteilung der Tagesordnung.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende, anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters/der Leiterin der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der/die 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der/die 2. Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von dem/der Sitzungsleiter/in zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, telefonisch oder per Email gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 8 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung sind nur anwesende Mitglieder mit einer Stimme stimmberechtigt.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes.
Entgegennahme des Kassenberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr.
Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts.
Entlastung und Wahl des Vorstandes.
Wahl der Kassenprüfer.
Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages.
Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Das Versenden des Einladungsschreibens durch E-Mail ist möglich. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 10 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine/n Leiter/in.
Das Protokoll wird von dem/der Schriftführer/in geführt. Ist diese/r nicht anwesend, bestimmt der/die Versammlungsleiter/in eine/n Protokollführer/in.
Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
Der/die Versammlungsleiter/in kann Gäste zulassen.
Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen nötig.
Zur Auflösung des Vereins ist eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/Kandidatinnen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll enthält folgende Feststellungen:
Ort und Zeit der Versammlung,
die Person der Versammlungsleitung und der Protokollführung,
die Zahl der erschienenen Mitglieder,
die Tagesordnung,
einzelne Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 11 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten §§ 8, 9, 10, 11 entsprechend.
§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer/innen werden zeitlich versetzt gewählt, so dass jedes Jahr ein/e Kassenprüfer/in zu wählen ist. Die Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
Die Kassenprüfer/innen überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer/innen erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
§ 14 Auflösung des Vereins, Liquidatoren
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, der/die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 der Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat.

